Grundlagen
Für die Anordnung von Untersuchungshaft gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen — unabhängig von der Staatsangehörigkeit. § 112 StPO unterscheidet nicht zwischen deutschen und ausländischen Beschuldigten.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Fluchtgefahr bei ausländischen Beschuldigten häufiger bejaht wird. Fehlender fester Wohnsitz im Inland, Bindungen ins Ausland und die Möglichkeit, sich dem Zugriff deutscher Behörden zu entziehen, sind Faktoren, die Gerichte regelmäßig berücksichtigen.
Die bloße Tatsache einer ausländischen Staatsangehörigkeit begründet für sich allein keine Fluchtgefahr. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass eine pauschale Annahme verfassungswidrig ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 2299/09). Entscheidend ist stets eine Gesamtabwägung aller Umstände:
Ausländische Beschuldigte in Untersuchungshaft haben neben den allgemeinen Beschuldigtenrechten zusätzliche völkerrechtliche und nationale Schutzrechte:
Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen muss der Inhaftierte unverzüglich über sein Recht informiert werden, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates zu kontaktieren. Die Behörden müssen diese Kontaktaufnahme ermöglichen.
Beschuldigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben Anspruch auf einen kostenlosen Dolmetscher — bei Vernehmungen, Haftprüfungsterminen und für die Kommunikation mit dem Verteidiger. Mehr dazu: Dolmetscher in der U-Haft.
Haftbefehl, Anklageschrift und wesentliche Verfahrensdokumente müssen in eine dem Beschuldigten verständliche Sprache übersetzt werden.
Die Belehrung über Beschuldigtenrechte (§ 136 StPO) — Schweigerecht, Verteidigerrecht, Aussagefreiheit — muss in einer Sprache erfolgen, die der Beschuldigte versteht.
In der Praxis werden Untersuchungshaft und Abschiebehaft häufig verwechselt. Tatsächlich handelt es sich um grundlegend verschiedene Freiheitsentziehungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen:
Wichtig: Beide Haftformen dürfen nicht gleichzeitig vollstreckt werden. Die Untersuchungshaft hat Vorrang. Erst nach deren Beendigung — durch Aufhebung, Aussetzung oder Verurteilung — kann die Ausländerbehörde Abschiebehaft beantragen.
Für EU-Bürger gelten Besonderheiten: Das Freizügigkeitsrecht gewährt einen Aufenthaltsanspruch, der die Fluchtgefahr relativieren kann. Zudem erleichtert der Europäische Haftbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI) eine grenzüberschreitende Überstellung — was das Fluchtrisiko mindert.
Asylsuchende können in U-Haft genommen werden, wenn die strafrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Das laufende Asylverfahren ist kein Hafthindernis, kann aber bei der Fluchtgefahr-Bewertung berücksichtigt werden — insbesondere wenn eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar ist.
Neben U-Haft und Abschiebehaft gibt es die Auslieferungshaft zur Sicherung eines internationalen Auslieferungsverfahrens. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) — ein weiterer eigenständiger Hafttyp mit eigenen Voraussetzungen.
Auch bei ausländischen Beschuldigten kann eine Haftverschonung (§ 116 StPO) beantragt werden. Typische Auflagen und Weisungen sind:
Abgabe sämtlicher Reisedokumente bei Gericht oder Polizei, um die Ausreise zu verhindern.
Pflicht, sich in festgelegten Abständen bei einer Polizeidienststelle zu melden.
Beschränkung auf einen bestimmten Gerichtsbezirk oder eine bestimmte Adresse.
Hinterlegung eines Geldbetrags, der bei Flucht verfällt — ein wirksamer Fluchtanreizausgleich auch bei Auslandsbindungen.
Häufige Fragen
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