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Recht auf Dolmetscher in der Untersuchungshaft

Wer die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, hat im Strafverfahren Anspruch auf kostenlose Übersetzung. Was das in der Praxis der U-Haft bedeutet.

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Gesetzlicher Überblick

Rechtsgrundlagen: § 187 GVG und EU-Richtlinie 2010/64

Beschuldigte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben nach § 187 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) einen Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers. Dieses Recht gilt für das gesamte Strafverfahren — von der ersten polizeilichen Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.

Auf europäischer Ebene sichert die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren diesen Anspruch zusätzlich ab. Deutschland hat diese Richtlinie im Jahr 2013 in nationales Recht umgesetzt.

Der Anspruch umfasst nicht nur die mündliche Übersetzung in Verhandlungen und Vernehmungen, sondern nach § 187 Abs. 2 GVG auch die schriftliche Übersetzung wesentlicher Verfahrensdokumente — insbesondere des Haftbefehls, der Anklageschrift und des Urteils.

Wann entsteht der Dolmetscheranspruch?

Bei der Festnahme

Bereits im Moment der Festnahme muss die Polizei dem Betroffenen seine Rechte in einer für ihn verständlichen Sprache mitteilen. Dazu gehört die Belehrung über das Schweigerecht, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht auf konsularische Benachrichtigung (Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen).

Bei Vernehmungen

Jede Vernehmung — ob durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Haftrichter — erfordert einen Dolmetscher, sofern der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht hinreichend versteht oder spricht. Die Beurteilung obliegt der vernehmenden Stelle, Zweifel gehen zugunsten des Beschuldigten.

Bei der Haftprüfung

In der mündlichen Haftprüfungsverhandlung (§ 117 StPO) muss der Beschuldigte den Ausführungen folgen und sich äußern können. Ohne Dolmetscher wäre eine effektive Verteidigung unmöglich — was einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) darstellen kann.

Im Haftalltag

Für Gespräche mit dem Verteidiger besteht ebenfalls ein Dolmetscheranspruch, damit die Verteidigung ungehindert vorbereitet werden kann. In der Praxis wird diese Leistung häufig über den Pflichtverteidiger organisiert.

Welche Dokumente müssen übersetzt werden?

§ 187 Abs. 2 GVG nennt als wesentliche Dokumente, die schriftlich übersetzt werden müssen:

Haftbefehl — damit der Beschuldigte die Gründe seiner Inhaftierung versteht

Anklageschrift oder Strafbefehl — als Grundlage der Verteidigung

Urteil — einschließlich der wesentlichen Gründe

Rechtsmittelbelehrungen — damit Fristen gewahrt werden können

Das Gericht kann im Einzelfall auch eine mündliche Übersetzung für ausreichend halten — allerdings nur, wenn dadurch die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden.

Kostentragung: Wer bezahlt?

Die Kosten der Dolmetschleistung trägt grundsätzlich der Staat. Das gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens — auch bei einer Verurteilung dürfen die Dolmetscherkosten dem Beschuldigten nach § 187 Abs. 2 S. 5 GVG nicht auferlegt werden.

Diese Regelung geht auf die europäische Richtlinie zurück: Die unentgeltliche Dolmetschleistung soll sicherstellen, dass sprachliche Barrieren den Zugang zu einem fairen Verfahren nicht einschränken.

Was bei Verstößen passiert

Wird ein Dolmetscher nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, hat das erhebliche verfahrensrechtliche Konsequenzen:

Beweisverwertungsverbot — Aussagen ohne erforderliche Übersetzung können unverwertbar sein

Revisionsgrund — ein fehlender Dolmetscher kann einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO begründen

Verstoß gegen Art. 6 EMRK — der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach klargestellt, dass fehlende Übersetzung das Recht auf ein faires Verfahren verletzt

In der Praxis ist die Verteidigung gut beraten, fehlende oder unzureichende Dolmetschleistungen sofort zu rügen und aktenkundig zu machen.

Praktische Probleme in der U-Haft

In der Praxis zeigen sich trotz klarer Gesetzeslage typische Schwierigkeiten:

Seltene Sprachen — bei Sprachen wie Tigrinya, Paschtu oder bestimmten Dialekten gibt es oft Engpässe bei verfügbaren Dolmetschern

Qualitätskontrolle — die Güte der Übersetzung wird selten überprüft, fehlerhafte Übersetzungen können aber verfahrensentscheidend sein

Wartezeiten — die Suche nach einem geeigneten Dolmetscher kann Vernehmungen und Haftprüfungstermine verzögern

Ein erfahrener Strafverteidiger kennt diese Probleme und kann frühzeitig gegensteuern — etwa durch rechtzeitige Beantragung eines bestimmten Dolmetschers oder durch Rüge bei erkennbaren Übersetzungsfehlern.

Häufige Fragen

Dolmetscher in der U-Haft — FAQ

Wer bezahlt den Dolmetscher im Strafverfahren?
Die Kosten trägt der Staat — unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. § 187 Abs. 2 GVG stellt klar, dass Übersetzungskosten nicht dem Beschuldigten auferlegt werden dürfen.
Gilt das Dolmetscherrecht auch bei der polizeilichen Vernehmung?
Ja. Bereits ab der ersten Vernehmung durch die Polizei muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden, wenn der Beschuldigte die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht.
Was passiert, wenn kein Dolmetscher bereitgestellt wird?
Aussagen, die ohne erforderliche Übersetzung zustande kommen, können einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Zudem kann ein fehlender Dolmetscher einen Revisionsgrund darstellen und gegen Art. 6 EMRK verstoßen.
Müssen alle Dokumente übersetzt werden?
Nicht alle, aber die wesentlichen: Haftbefehl, Anklageschrift, Urteil und Rechtsmittelbelehrungen. In Ausnahmefällen kann eine mündliche Zusammenfassung ausreichen — die Verteidigungsrechte dürfen dadurch aber nicht beeinträchtigt werden.

Sprachbarriere in der U-Haft?

Ein Fachanwalt für Strafrecht stellt sicher, dass Ihre Rechte — einschließlich des Dolmetscherrechts — gewahrt werden.