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Entschädigung nach Untersuchungshaft

Wer zu Unrecht in Untersuchungshaft saß, hat Anspruch auf Entschädigung. Rechtsgrundlage, Fristen und Höhe der Haftentschädigung nach dem StrEG — verständlich erklärt.

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Rechtsgrundlage

Was regelt das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)?

Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe in die persönliche Freiheit. Stellt sich heraus, dass dieser Eingriff zu Unrecht erfolgte — etwa durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung —, steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu.

Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Es erfasst nicht nur die Untersuchungshaft selbst, sondern auch andere freiheitsentziehende Maßnahmen wie vorläufige Festnahme oder einstweilige Unterbringung.

Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen: Zunächst stellt das Strafgericht die Entschädigungspflicht dem Grunde nach fest (§ 8 StrEG). Anschließend muss der konkrete Schadensersatz bei der zuständigen Landesjustizverwaltung beantragt werden.

Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch

Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG setzt voraus, dass die Strafverfolgungsmaßnahme rückwirkend als ungerechtfertigt anzusehen ist. Das ist insbesondere der Fall bei:

Freispruch (§ 2 Abs. 1 StrEG)

Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen, ist die erlittene U-Haft zu entschädigen — unabhängig davon, ob der Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt.

Einstellung des Verfahrens (§ 2 Abs. 2 StrEG)

Auch bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO kann ein Anspruch bestehen. Bei Einstellungen nach § 153a StPO (gegen Auflage) entscheidet das Gericht nach Ermessen.

Aufhebung des Haftbefehls (§ 2 Abs. 1 StrEG)

Wird der Haftbefehl aufgehoben, weil sich der Tatverdacht oder der Haftgrund nicht bestätigt hat, entsteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für die erlittene Haft.

Ausschlussgründe nach § 5 StrEG

Nicht jeder Freispruch führt automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Das StrEG sieht in § 5 Ausschlussgründe vor:

Die Entschädigung kann versagt werden, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat — etwa durch falsche Selbstbezichtigung, Flucht oder Widerstand gegen die Festnahme.

Auch wer durch wesentlich verspätete Angaben zu seiner Entlastung die Haftdauer verlängert hat, kann seinen Anspruch ganz oder teilweise verlieren. In der Praxis wird dies restriktiv angewandt: Das bloße Schweigen im Ermittlungsverfahren begründet keinen Ausschluss.

Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

Pauschale für Freiheitsentzug

§ 7 Abs. 3 StrEG: 75 € pro Hafttag als immaterieller Schadensersatz — ohne Nachweis geschuldet.

Vermögensschaden

§ 7 Abs. 1 StrEG: Verdienstausfall, Verlust des Arbeitsplatzes, fortlaufende Mietkosten — konkret nachzuweisen.

In der Praxis wird die Tagespauschale von 75 € vielfach als zu niedrig kritisiert. Dennoch bildet sie derzeit den gesetzlichen Rahmen. Über den nachgewiesenen Vermögensschaden lässt sich der Entschädigungsbetrag allerdings erheblich steigern.

Fristen und Verfahren

Grundentscheidung durch das Gericht

Das Strafgericht muss im Urteil oder Einstellungsbeschluss von Amts wegen über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach entscheiden (§ 8 StrEG). Wird dies unterlassen, sollte zeitnah ein Antrag gestellt werden.

Sechs-Monats-Frist (§ 10 StrEG)

Nach Rechtskraft der Grundentscheidung müssen die konkreten Ansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Landesjustizverwaltung geltend gemacht werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach Ablauf verfällt der Anspruch.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem das Verfahren geführt wurde. In NRW ist dies das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Häufige Fragen

Haftentschädigung — was Sie wissen sollten

Wer hat Anspruch auf Entschädigung nach U-Haft?
Grundsätzlich jeder, der Untersuchungshaft erlitten hat und anschließend freigesprochen wird, dessen Verfahren eingestellt wird oder dessen Haftbefehl aufgehoben wird — sofern keine Ausschlussgründe nach § 5 StrEG vorliegen.
Wie hoch ist die Entschädigung für U-Haft?
Für den Freiheitsentzug selbst gewährt § 7 Abs. 3 StrEG eine Pauschale von 75 Euro pro Hafttag. Zusätzlich können nachgewiesene Vermögensschäden — etwa Verdienstausfall oder Mietkosten — geltend gemacht werden.
Welche Frist gilt für den Entschädigungsantrag?
Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Grundentscheidung bei der zuständigen Landesjustizverwaltung gestellt werden (§ 10 StrEG). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist.
Wird die Entschädigung automatisch gewährt?
Nein. Das Gericht stellt im Urteil oder Einstellungsbeschluss lediglich die Entschädigungspflicht dem Grunde nach fest. Die konkrete Höhe muss anschließend separat bei der Landesjustizverwaltung geltend gemacht werden.

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