Verwandte Themen
Rechtsgrundlage
Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe in die persönliche Freiheit. Stellt sich heraus, dass dieser Eingriff zu Unrecht erfolgte — etwa durch Freispruch oder Verfahrenseinstellung —, steht dem Betroffenen eine Entschädigung zu.
Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Es erfasst nicht nur die Untersuchungshaft selbst, sondern auch andere freiheitsentziehende Maßnahmen wie vorläufige Festnahme oder einstweilige Unterbringung.
Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen: Zunächst stellt das Strafgericht die Entschädigungspflicht dem Grunde nach fest (§ 8 StrEG). Anschließend muss der konkrete Schadensersatz bei der zuständigen Landesjustizverwaltung beantragt werden.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG setzt voraus, dass die Strafverfolgungsmaßnahme rückwirkend als ungerechtfertigt anzusehen ist. Das ist insbesondere der Fall bei:
Wird der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen, ist die erlittene U-Haft zu entschädigen — unabhängig davon, ob der Freispruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt.
Auch bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO kann ein Anspruch bestehen. Bei Einstellungen nach § 153a StPO (gegen Auflage) entscheidet das Gericht nach Ermessen.
Wird der Haftbefehl aufgehoben, weil sich der Tatverdacht oder der Haftgrund nicht bestätigt hat, entsteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch für die erlittene Haft.
Nicht jeder Freispruch führt automatisch zu einem Entschädigungsanspruch. Das StrEG sieht in § 5 Ausschlussgründe vor:
Die Entschädigung kann versagt werden, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat — etwa durch falsche Selbstbezichtigung, Flucht oder Widerstand gegen die Festnahme.
Auch wer durch wesentlich verspätete Angaben zu seiner Entlastung die Haftdauer verlängert hat, kann seinen Anspruch ganz oder teilweise verlieren. In der Praxis wird dies restriktiv angewandt: Das bloße Schweigen im Ermittlungsverfahren begründet keinen Ausschluss.
Die Entschädigung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
Pauschale für Freiheitsentzug
§ 7 Abs. 3 StrEG: 75 € pro Hafttag als immaterieller Schadensersatz — ohne Nachweis geschuldet.
Vermögensschaden
§ 7 Abs. 1 StrEG: Verdienstausfall, Verlust des Arbeitsplatzes, fortlaufende Mietkosten — konkret nachzuweisen.
In der Praxis wird die Tagespauschale von 75 € vielfach als zu niedrig kritisiert. Dennoch bildet sie derzeit den gesetzlichen Rahmen. Über den nachgewiesenen Vermögensschaden lässt sich der Entschädigungsbetrag allerdings erheblich steigern.
Das Strafgericht muss im Urteil oder Einstellungsbeschluss von Amts wegen über die Entschädigungspflicht dem Grunde nach entscheiden (§ 8 StrEG). Wird dies unterlassen, sollte zeitnah ein Antrag gestellt werden.
Nach Rechtskraft der Grundentscheidung müssen die konkreten Ansprüche innerhalb von sechs Monaten bei der zuständigen Landesjustizverwaltung geltend gemacht werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist — nach Ablauf verfällt der Anspruch.
Zuständig ist die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem das Verfahren geführt wurde. In NRW ist dies das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Entschädigungsanspruch prüfen
U-Haft erlitten? Wir klären Ihre Ansprüche.
Häufige Fragen
Die Sechs-Monats-Frist läuft. Lassen Sie Ihre Entschädigungsansprüche zeitnah prüfen.