Grundlagen
Die Unschuldsvermutung gehört zu den fundamentalsten Garantien des Rechtsstaats. Sie ist verankert in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): „Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig."
Im deutschen Recht folgt sie aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat sie als verfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht anerkannt.
Die Unschuldsvermutung gilt während des gesamten Strafverfahrens — vom Ermittlungsverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils. Sie betrifft nicht nur das Gericht, sondern auch Staatsanwaltschaft, Polizei und alle staatlichen Stellen.
Die Untersuchungshaft entzieht einem Menschen die Freiheit, obwohl er noch nicht verurteilt ist. Das scheint der Unschuldsvermutung direkt zu widersprechen. Doch Rechtsprechung und Rechtswissenschaft lösen diesen Konflikt durch eine strenge Zweckbindung:
Untersuchungshaft darf ausschließlich der Verfahrenssicherung dienen — der Sicherstellung, dass der Beschuldigte für das Verfahren verfügbar bleibt (Fluchtgefahr), Beweise nicht vernichtet werden (Verdunkelungsgefahr) oder keine weiteren Straftaten begangen werden (Wiederholungsgefahr). Sie ist kein Instrument der Vergeltung oder Abschreckung.
Der Haftbefehl stellt dringenden Tatverdacht fest, nicht Schuld. Es ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, keine Schuldfeststellung. Der Beschuldigte bleibt Verdächtiger — nicht Verurteilter. Auch die Begründung des Haftbefehls darf keine Formulierungen enthalten, die eine Schuldfeststellung vorwegnehmen.
Gerade weil der Betroffene als unschuldig gilt, unterliegt die U-Haft einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das BVerfG hat wiederholt betont: Je länger die U-Haft dauert, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die ihre Fortdauer rechtfertigen. → Mehr zur Verhältnismäßigkeit
Die Unschuldsvermutung ist in mehreren Rechtsebenen verankert. Jede dieser Quellen hat eigenständige Bedeutung für die Haftpraxis:
Die zentrale Norm auf europäischer Ebene. Der EGMR hat in zahlreichen Urteilen die Anforderungen an die Unschuldsvermutung konkretisiert — etwa in Barbera, Messegué und Jabardo v. Spanien (1988) und Salabiaku v. Frankreich (1988).
Garantiert die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte im Anwendungsbereich des EU-Rechts. Die EU-Richtlinie 2016/343 konkretisiert die Anforderungen für die Mitgliedstaaten.
Obwohl das GG die Unschuldsvermutung nicht ausdrücklich nennt, hat das BVerfG sie als verfassungsrechtlich anerkanntes Prinzip eingestuft, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt.
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen schützt die Unschuldsvermutung auf völkerrechtlicher Ebene.
Die Unschuldsvermutung hat konkrete Folgen für die Behandlung des Untersuchungshäftlings. Er darf nicht wie ein verurteilter Strafgefangener behandelt werden:
Untersuchungsgefangene haben das Recht, eigene Kleidung zu tragen und sich aus eigenen Mitteln zu versorgen. Anstaltskleidung darf grundsätzlich nicht aufgezwungen werden. Ausnahmen bestehen nur bei konkreter Gefährdungslage.
Anders als Strafgefangene unterliegen U-Häftlinge keiner Arbeitspflicht. Sie dürfen arbeiten, müssen es aber nicht. Diese Unterscheidung folgt direkt aus der Unschuldsvermutung: Arbeit als Teil des Strafvollzugs wäre eine Vorwegnahme der Strafe.
Der Zugang zum Verteidiger darf nicht überwacht werden. Verteidigerpost unterliegt keiner Zensur. Verteidigerbesuche dürfen weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt werden — ein fundamentaler Unterschied zum Strafvollzug.
Behörden, Gerichte und Medien dürfen den Beschuldigten nicht als Täter oder Schuldigen bezeichnen. Formulierungen wie „der Mörder" oder „der Betrüger" vor der Verurteilung verletzen die Unschuldsvermutung. Der EGMR hat dies mehrfach gerügt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 und Art. 6 Abs. 2 EMRK zentrale Maßstäbe für die Vereinbarkeit von U-Haft mit der Unschuldsvermutung entwickelt:
Begründungspflicht: Jeder Fortdauerbeschluss muss eigenständig und konkret begründen, warum U-Haft noch erforderlich ist. Ein bloßer Verweis auf den ursprünglichen Haftbefehl genügt nicht. Die Gründe müssen mit zunehmender Dauer gewichtiger werden.
Beschleunigungsgebot: Das Verfahren muss mit „besonderer Sorgfalt" geführt werden. Verfahrensverzögerungen gehen zu Lasten des Staates und können die Fortdauer der U-Haft unverhältnismäßig machen.
Alternativenprüfung: Vor jeder Haftentscheidung muss geprüft werden, ob mildere Mittel (Kaution, Meldeauflagen, elektronische Fußfessel) die Haftzwecke ebenso erreichen können.
EGMR-Grundsatz
„Die fortdauernde Inhaftierung kann nur gerechtfertigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein echtes Erfordernis des öffentlichen Interesses bestehen, das die Unschuldsvermutung überwiegt."
EGMR, Kudła v. Poland (2000), Nr. 30210/96
Verletzungen der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit U-Haft können auf verschiedenen Wegen geltend gemacht werden:
Der nächste Schritt bei jedem rechtswidrigen Haftbeschluss. Das Beschwerdegericht prüft die Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung vollständig — einschließlich der Vereinbarkeit mit der Unschuldsvermutung. → Mehr zur Haftbeschwerde
Bei Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Positionen — insbesondere wenn die U-Haft den Charakter einer vorweggenommenen Strafe annimmt oder die Begründung eine Schuldvermutung erkennen lässt.
Nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs kann der Betroffene den EGMR anrufen. Dieser prüft anhand von Art. 5 (Recht auf Freiheit) und Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung).
Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, hat er einen Entschädigungsanspruch für die erlittene U-Haft nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Der aktuelle Tagessatz beträgt 75 Euro.
§ 121 Abs. 1 StPO begrenzt die U-Haft grundsätzlich auf sechs Monate. Eine Fortdauer darüber hinaus bedarf der Entscheidung des Oberlandesgerichts und ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig — insbesondere bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Ermittlungen.
Diese Frist ist ein unmittelbarer Ausdruck der Unschuldsvermutung: Je länger ein als unschuldig geltender Mensch inhaftiert bleibt, desto schwerer wiegt der Eingriff in seine Freiheitsrechte. Das BVerfG spricht insoweit vom „strafähnlichen Charakter" überlanger U-Haft.
Häufige Fragen
Fachanwälte für Strafrecht prüfen, ob Ihre U-Haft mit der Unschuldsvermutung vereinbar ist — und setzen Ihre Rechte durch.