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Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe

Zeit in U-Haft ist keine verlorene Zeit: § 51 StGB rechnet sie auf die spätere Strafe an. Was angerechnet wird, nach welchem Maßstab — und wann die Anrechnung ausnahmsweise entfällt.

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Grundsatz

Wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?

Die klare Antwort lautet: ja. Wer vor seiner Verurteilung Untersuchungshaft erlitten hat, muss diese Zeit nicht „doppelt" büßen. § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ordnet an, dass die aus Anlass der Tat erlittene Freiheitsentziehung auf die zeitige Freiheitsstrafe und auf die Geldstrafe angerechnet wird.

Hintergrund ist ein einfacher Gerechtigkeitsgedanke: Die Untersuchungshaft greift bereits genauso in die Freiheit ein wie der spätere Strafvollzug. Sie wird verbüßt, bevor überhaupt ein rechtskräftiges Urteil vorliegt — und darf den Verurteilten deshalb nicht zusätzlich belasten.

Die Anrechnung erfolgt von Gesetzes wegen automatisch. Sie muss nicht gesondert beantragt werden; die Strafvollstreckungsbehörde berücksichtigt die U-Haft-Zeiten bei der Berechnung der zu verbüßenden Strafe.

Was genau wird angerechnet?

§ 51 StGB meint nicht nur die klassische Untersuchungshaft. Angerechnet wird jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der abgeurteilten Tat erlitten hat:

Untersuchungshaft — die im Vollzug eines Haftbefehls verbrachte Zeit

Vorläufige Festnahme — auch kurze Festnahmen und die Zeit bis zur Vorführung beim Haftrichter

Einstweilige Unterbringung — etwa die vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO)

Auslieferungs- und Abschiebehaft — soweit sie aus Anlass derselben Tat erfolgt ist

Entscheidend ist der innere Zusammenhang mit der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder war. Reine Auflagen ohne Freiheitsentzug — etwa Meldeauflagen bei der Haftverschonung — werden dagegen nicht angerechnet, weil sie keine Freiheitsentziehung darstellen.

Der Anrechnungsmaßstab: Tag für Tag

Wie viel Strafe „spart" ein Tag Untersuchungshaft? Der Maßstab ist denkbar einfach:

Anrechnung auf Freiheitsstrafe

Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Wer sechs Monate in U-Haft saß und zu zwei Jahren verurteilt wird, muss rechnerisch nur noch die restlichen 18 Monate verbüßen.

Anrechnung auf Geldstrafe

Bei einer Geldstrafe entspricht ein Tag erlittener Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). U-Haft kann eine Geldstrafe damit ganz oder teilweise tilgen.

Freiheitsentziehung im Ausland

Wurde der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland in Haft genommen, wird auch diese Zeit angerechnet. Den Umrechnungsmaßstab bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen (§ 51 Abs. 3 und 4 Satz 1 StGB), weil ausländische Haftbedingungen abweichen können.

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Wann die Anrechnung ausnahmsweise unterbleibt

Die Anrechnung ist der gesetzliche Regelfall. § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB lässt jedoch eine eng begrenzte Ausnahme zu: Das Gericht kann anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie „im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist".

Gemeint sind Fälle, in denen der Verurteilte die Untersuchungshaft durch eigenes prozessuales Fehlverhalten unnötig verlängert hat — etwa durch bewusst wahrheitswidrige Angaben, die die Ermittlungen in die Irre geführt und die Haft verlängert haben. Die bloße Ausübung von Verteidigungsrechten, insbesondere das Schweigen oder das Bestreiten der Tat, rechtfertigt einen Ausschluss dagegen nicht.

In der Praxis ist die Versagung selten und muss vom Gericht im Urteil ausdrücklich begründet werden. Im Zweifel bleibt es bei der vollständigen Anrechnung.

Überhaft und der Bezug zur Entschädigung

Übersteigt die verbüßte Untersuchungshaft die letztlich verhängte Strafe oder folgt ein Freispruch, spricht man von „Überhaft". Eine Anrechnung läuft dann ins Leere, weil keine zu verbüßende Strafe mehr offen ist.

Für die zu viel oder zu Unrecht erlittene Haft sieht das Gesetz keinen Ausgleich über § 51 StGB vor, sondern einen eigenen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG. Wie das funktioniert, erläutert der Beitrag zur Entschädigung nach Untersuchungshaft.

Häufige Fragen

Anrechnung der U-Haft — das Wichtigste

Wird die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet?
Ja. Nach § 51 Abs. 1 StGB wird Untersuchungshaft, die der Verurteilte aus Anlass der abgeurteilten Tat erlitten hat, auf eine zeitige Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe angerechnet. Die in U-Haft verbrachte Zeit verkürzt damit die tatsächlich zu verbüßende Strafe.
Wie viel Untersuchungshaft entspricht einem Tag Strafe?
Der Maßstab ist Tag für Tag: Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Bei einer Geldstrafe entspricht ein Tag erlittener Freiheitsentziehung einem Tagessatz (§ 51 Abs. 4 StGB).
Kann die Anrechnung der Untersuchungshaft ausgeschlossen werden?
Ausnahmsweise ja. Das Gericht kann nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB anordnen, dass die Anrechnung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. Das ist die seltene Ausnahme, nicht die Regel.

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