untersuchungshaft.de
StartseiteWissenWiederholungsgefahr

Wissen · Haftgründe

Wiederholungsgefahr als Haftgrund

§ 112a StPO ermöglicht Untersuchungshaft auch ohne Flucht- oder Verdunkelungsgefahr — wenn die Gefahr erneuter schwerer Straftaten besteht. Wann dieser Haftgrund greift und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Notfall: 0160 / 1210616 ← Alle Wissensartikel

Weitere Themen

→ Verdunkelungsgefahr→ Verhältnismäßigkeit→ Haftverschonung→ Haftprüfung

Grundlagen

Was ist Wiederholungsgefahr?

Die Wiederholungsgefahr ist ein eigenständiger Haftgrund, geregelt in § 112a StPO. Sie kommt zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor einer rechtskräftigen Verurteilung weitere gleichartige schwere Straftaten begehen wird.

Im Unterschied zu den klassischen Haftgründen nach § 112 StPO — Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr — dient die Wiederholungsgefahr nicht der Sicherung des Strafverfahrens, sondern dem Schutz der Allgemeinheit. Das macht sie rechtsdogmatisch zu einem Sonderfall.

Gerade deshalb stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Begründung: Die Wiederholungsgefahr darf nur angenommen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr weiterer Straftaten begründen — bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Katalogstraftaten nach § 112a Abs. 1 StPO

Wiederholungsgefahr kann nicht bei jeder Straftat angenommen werden. Der Gesetzgeber hat den Haftgrund auf bestimmte Katalogdelikte beschränkt:

Nr. 1: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§§ 174, 174a, 176 bis 179 StGB — sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Ein besonders häufiger Anwendungsfall in der Praxis.

Nr. 2: Schwere Gewalt- und Vermögensdelikte

Körperverletzung (§§ 224, 225 StGB), Raub (§§ 249, 250, 251 StGB), Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB), Erpressung und gemeingefährliche Vergiftung — sofern wiederholt oder schwerwiegend.

Nr. 3: Betäubungsmitteldelikte

Straftaten nach dem BtMG — insbesondere unerlaubter Handel und Einfuhr. In der Praxis einer der meistgenutzten Anwendungsfälle der Wiederholungsgefahr.

Nr. 4: Seriendelikte

Wiederholter Betrug, schwerer Diebstahl oder Urkundenfälschung — wenn die Tat gewerbsmäßig oder seriell begangen wird und die Rechtsordnung erheblich beeinträchtigt.

Voraussetzungen im Detail

Für die Anordnung von U-Haft wegen Wiederholungsgefahr müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1. Dringender Tatverdacht

Wie bei allen Haftgründen muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.

2. Katalogstraftat

Die vorgeworfene Tat muss zu den in § 112a Abs. 1 StPO aufgeführten Delikten gehören. Bei Taten außerhalb des Katalogs scheidet dieser Haftgrund aus.

3. Negative Gefahrenprognose

Bestimmte Tatsachen müssen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Verurteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder fortsetzen wird. Reine Spekulation genügt nicht.

Gefahrenprognose: Was prüft das Gericht?

Die Prognose stützt sich auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände. In der Praxis berücksichtigen Gerichte insbesondere:

Vorstrafen und Bewährungsversagen — einschlägige Vorverurteilungen sind ein starkes Indiz, besonders wenn Taten während laufender Bewährung begangen wurden.

Tatmuster und Seriencharakter — gleichartige Vorgehensweisen über einen längeren Zeitraum sprechen für eine verfestigte kriminelle Neigung.

Persönliche Verhältnisse — Suchtmittelabhängigkeit, fehlende soziale Einbindung, Arbeitslosigkeit oder instabile Wohnverhältnisse fließen in die Bewertung ein.

Persönlichkeitsstruktur — in schweren Fällen kann ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, insbesondere bei Sexualstraftaten.

Jetzt handeln

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

0160 / 1210616

Abgrenzung: § 112a vs. § 112 StPO

Ein häufiges Missverständnis: Wiederholungsgefahr und die Haftgründe nach § 112 StPO stehen nicht gleichberechtigt nebeneinander. § 112a StPO ist subsidiär — das bedeutet, der Haftbefehl darf nur auf Wiederholungsgefahr gestützt werden, wenn die Voraussetzungen des § 112 StPO nicht vorliegen.

In der Praxis wird diese Subsidiarität allerdings häufig dadurch umgangen, dass Gerichte Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr parallel heranziehen. Das ist zulässig, sofern beide Haftgründe eigenständig begründet werden.

§ 112 StPO

Sichert das Strafverfahren — Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Schwere der Tat. Ziel: Der Beschuldigte soll dem Verfahren zur Verfügung stehen.

§ 112a StPO

Schützt die Allgemeinheit — Wiederholungsgefahr bei Katalogstraftaten. Ziel: Verhinderung weiterer Straftaten vor Urteilsverkündung.

Haftverschonung trotz Wiederholungsgefahr?

§ 116 Abs. 3 StPO eröffnet die Möglichkeit, den Haftbefehl auch bei Wiederholungsgefahr außer Vollzug zu setzen — allerdings unter strengen Voraussetzungen.

Typische Auflagen, die das Gericht anordnen kann:

Therapieauflage

Insbesondere bei suchtmittelgebundener Kriminalität: stationäre oder ambulante Therapie als Alternative zur U-Haft.

Kontaktverbote

Bei Sexualdelikten oder Stalking: Verbot der Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen oder Aufenthalt in bestimmten Gebieten.

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Die sogenannte „elektronische Fußfessel" — in einigen Bundesländern als Auflage verfügbar.

Berufs- und Tätigkeitsverbote

Bei berufsbezogenen Straftaten: vorläufiges Berufsverbot als milderes Mittel gegenüber der Inhaftierung.

Häufige Fragen

Wiederholungsgefahr — häufige Fragen

Was ist Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO?
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, bestimmte schwere Straftaten begangen zu haben, und die Gefahr besteht, dass er vor rechtskräftiger Verurteilung weitere gleichartige Taten begeht.
Welche Straftaten fallen unter § 112a StPO?
Der Katalog umfasst u.a. schwere Sexualdelikte, Körperverletzung, Raub, Brandstiftung, Betäubungsmitteldelikte und bestimmte Serientaten wie Betrug und Diebstahl in schweren Fällen.
Wie wird die Wiederholungsgefahr-Prognose erstellt?
Das Gericht prüft Vorstrafen, Tatmuster, persönliche Verhältnisse (Suchtmittelabhängigkeit, soziale Einbindung) und ob bereits gleichartige Taten in der Vergangenheit begangen wurden.
Kann bei Wiederholungsgefahr trotzdem Haftverschonung gewährt werden?
Ja. § 116 Abs. 3 StPO ermöglicht Außervollzugsetzung bei Wiederholungsgefahr, wenn Auflagen die Gefahr ausreichend bannen — etwa Kontaktverbote, Therapieauflagen oder Berufsverbote.

Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr?

Ein erfahrener Strafverteidiger prüft den Haftbefehl und die Gefahrenprognose — sofort.