Grundlagen
Die Wiederholungsgefahr ist ein eigenständiger Haftgrund, geregelt in § 112a StPO. Sie kommt zum Tragen, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor einer rechtskräftigen Verurteilung weitere gleichartige schwere Straftaten begehen wird.
Im Unterschied zu den klassischen Haftgründen nach § 112 StPO — Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr — dient die Wiederholungsgefahr nicht der Sicherung des Strafverfahrens, sondern dem Schutz der Allgemeinheit. Das macht sie rechtsdogmatisch zu einem Sonderfall.
Gerade deshalb stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Begründung: Die Wiederholungsgefahr darf nur angenommen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr weiterer Straftaten begründen — bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Wiederholungsgefahr kann nicht bei jeder Straftat angenommen werden. Der Gesetzgeber hat den Haftgrund auf bestimmte Katalogdelikte beschränkt:
§§ 174, 174a, 176 bis 179 StGB — sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Ein besonders häufiger Anwendungsfall in der Praxis.
Körperverletzung (§§ 224, 225 StGB), Raub (§§ 249, 250, 251 StGB), Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB), Erpressung und gemeingefährliche Vergiftung — sofern wiederholt oder schwerwiegend.
Straftaten nach dem BtMG — insbesondere unerlaubter Handel und Einfuhr. In der Praxis einer der meistgenutzten Anwendungsfälle der Wiederholungsgefahr.
Wiederholter Betrug, schwerer Diebstahl oder Urkundenfälschung — wenn die Tat gewerbsmäßig oder seriell begangen wird und die Rechtsordnung erheblich beeinträchtigt.
Für die Anordnung von U-Haft wegen Wiederholungsgefahr müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Wie bei allen Haftgründen muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat.
Die vorgeworfene Tat muss zu den in § 112a Abs. 1 StPO aufgeführten Delikten gehören. Bei Taten außerhalb des Katalogs scheidet dieser Haftgrund aus.
Bestimmte Tatsachen müssen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Verurteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder fortsetzen wird. Reine Spekulation genügt nicht.
Die Prognose stützt sich auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände. In der Praxis berücksichtigen Gerichte insbesondere:
Vorstrafen und Bewährungsversagen — einschlägige Vorverurteilungen sind ein starkes Indiz, besonders wenn Taten während laufender Bewährung begangen wurden.
Tatmuster und Seriencharakter — gleichartige Vorgehensweisen über einen längeren Zeitraum sprechen für eine verfestigte kriminelle Neigung.
Persönliche Verhältnisse — Suchtmittelabhängigkeit, fehlende soziale Einbindung, Arbeitslosigkeit oder instabile Wohnverhältnisse fließen in die Bewertung ein.
Persönlichkeitsstruktur — in schweren Fällen kann ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden, insbesondere bei Sexualstraftaten.
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Ein häufiges Missverständnis: Wiederholungsgefahr und die Haftgründe nach § 112 StPO stehen nicht gleichberechtigt nebeneinander. § 112a StPO ist subsidiär — das bedeutet, der Haftbefehl darf nur auf Wiederholungsgefahr gestützt werden, wenn die Voraussetzungen des § 112 StPO nicht vorliegen.
In der Praxis wird diese Subsidiarität allerdings häufig dadurch umgangen, dass Gerichte Fluchtgefahr und Wiederholungsgefahr parallel heranziehen. Das ist zulässig, sofern beide Haftgründe eigenständig begründet werden.
Sichert das Strafverfahren — Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Schwere der Tat. Ziel: Der Beschuldigte soll dem Verfahren zur Verfügung stehen.
Schützt die Allgemeinheit — Wiederholungsgefahr bei Katalogstraftaten. Ziel: Verhinderung weiterer Straftaten vor Urteilsverkündung.
§ 116 Abs. 3 StPO eröffnet die Möglichkeit, den Haftbefehl auch bei Wiederholungsgefahr außer Vollzug zu setzen — allerdings unter strengen Voraussetzungen.
Typische Auflagen, die das Gericht anordnen kann:
Insbesondere bei suchtmittelgebundener Kriminalität: stationäre oder ambulante Therapie als Alternative zur U-Haft.
Bei Sexualdelikten oder Stalking: Verbot der Kontaktaufnahme zu bestimmten Personen oder Aufenthalt in bestimmten Gebieten.
Die sogenannte „elektronische Fußfessel" — in einigen Bundesländern als Auflage verfügbar.
Bei berufsbezogenen Straftaten: vorläufiges Berufsverbot als milderes Mittel gegenüber der Inhaftierung.
Häufige Fragen
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