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Pflichtverteidiger bei Untersuchungshaft

Wann muss das Gericht einen Verteidiger beiordnen? Was bedeutet notwendige Verteidigung? Und kann der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger selbst wählen? § 140 StPO erklärt.

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Grundlagen

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der vom Gericht beigeordnet wird, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Die Beiordnung stellt sicher, dass kein Beschuldigter in schwerwiegenden Verfahren ohne anwaltliche Vertretung bleibt.

Untersuchungshaft ist einer der wichtigsten Fälle notwendiger Verteidigung. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ordnet ausdrücklich an: Befindet sich der Beschuldigte in U-Haft oder wird die Anordnung beantragt, ist die Verteidigung notwendig — ohne Ausnahme.

Ein häufiges Missverständnis: Der Begriff „Pflichtverteidiger" bedeutet nicht, dass die Qualität der Verteidigung geringer wäre. Es handelt sich um denselben Rechtsanwalt mit denselben Pflichten — nur die Vergütungsstruktur unterscheidet sich.

Wann wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet?

Die Fälle notwendiger Verteidigung sind in § 140 StPO abschließend geregelt. Die für die U-Haft relevantesten:

§ 140 Abs. 1 Nr. 4 — Untersuchungshaft

Der Beschuldigte befindet sich in U-Haft, es wird ein Haftbefehl vollstreckt oder die Untersuchungshaft wird beantragt. Die Beiordnung muss unverzüglich nach der Verhaftung erfolgen — in der Praxis spätestens vor der Haftprüfung.

§ 140 Abs. 1 Nr. 1 — Schwere Straftaten

Bei Verhandlungen vor dem Land- oder Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. In der Praxis überschneidet sich dies häufig mit U-Haft-Fällen, da schwere Strafsachen regelmäßig mit Haftbefehlen einhergehen.

§ 140 Abs. 2 — Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage

Auch wenn kein Fall des Absatz 1 vorliegt: Bei besonderer Schwierigkeit der Sache, bei Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung oder wenn die Schwere der Tat eine Verteidigung gebietet.

Das Wahlrecht des Beschuldigten

Ein weit verbreiteter Irrtum: Der Beschuldigte bekommt nicht einfach irgendeinen Anwalt „zugeteilt". Nach § 142 Abs. 5 StPO hat er das Recht, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen.

Das Gericht soll dem Wunsch entsprechen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der benannte Verteidiger dauerhaft nicht erreichbar ist oder die Beiordnung zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen würde.

In der Praxis bedeutet das: Wer in U-Haft kommt und einen bestimmten Strafverteidiger möchte, sollte so früh wie möglich den gewünschten Anwalt benennen — idealerweise noch vor der Haftprüfung.

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Pflichtverteidiger vs. Wahlverteidiger

Die Unterschiede betreffen vor allem die Vergütung und das Mandatsverhältnis — nicht die Qualität der Verteidigung:

Vergütung

Der Pflichtverteidiger erhält zunächst gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse (RVG). Diese liegen unter den üblichen Wahlverteidigergebühren. Ein Wahlverteidiger rechnet dagegen direkt mit dem Mandanten ab und kann Honorarvereinbarungen treffen.

Mandatsverhältnis

Ein Wahlverteidiger kann das Mandat jederzeit niederlegen. Ein Pflichtverteidiger ist an die Beiordnung gebunden — er kann nur durch gerichtliche Entpflichtung vom Mandat entbunden werden.

Gleichzeitige Bestellung

Ein Beschuldigter kann sowohl einen Pflichtverteidiger als auch einen Wahlverteidiger haben. Der Wahlverteidiger hat dabei Vorrang — meldet er sich, endet in der Regel die Beiordnung des Pflichtverteidigers.

Auswechslung des Pflichtverteidigers

Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger zerstört ist, kann ein Wechsel beantragt werden. Die Voraussetzungen regelt § 143a StPO:

Wichtiger Grund

Ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis, pflichtwidrige Verteidigung oder fehlende Erreichbarkeit können einen Wechsel rechtfertigen. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie genügen in der Regel nicht.

Drei-Wochen-Frist

Seit der Reform 2019 kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Beiordnung einmalig einen Wechsel verlangen — ohne Begründung. Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden.

Antrag beim Gericht

Der Wechselantrag ist schriftlich oder zu Protokoll beim zuständigen Gericht zu stellen. Es empfiehlt sich, den gewünschten neuen Verteidiger bereits zu benennen.

Kosten und Kostenrisiko

Die Vergütung des Pflichtverteidigers wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Ob der Beschuldigte diese Kosten letztlich selbst tragen muss, hängt vom Verfahrensausgang ab:

Bei Freispruch oder Einstellung — die Kosten der Verteidigung trägt die Staatskasse. Der Beschuldigte zahlt nichts.

Bei Verurteilung — der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Pflichtverteidigergebühren. Allerdings kann bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine Ratenzahlung oder Niederschlagung erfolgen.

Zusatzvergütung — der Pflichtverteidiger kann mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Diese Zusatzvergütung ist privat zu zahlen und wird nicht von der Staatskasse erstattet.

Zeitpunkt der Beiordnung

Die EU-Richtlinie 2016/1919 und die nationale Umsetzung in § 141 StPO verlangen eine unverzügliche Beiordnung. In der Praxis muss der Pflichtverteidiger spätestens bestellt werden:

Vor der Haftprüfung

Der Beschuldigte darf nicht ohne Verteidiger in eine Haftprüfungsverhandlung gehen. Das Gericht muss vorher für die Beiordnung sorgen.

Vor der ersten Vernehmung

Seit der Reform gilt: In Fällen notwendiger Verteidigung soll der Pflichtverteidiger bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung bestellt werden — ein wichtiger Schutz vor übereilten Aussagen.

Notverteidiger

Ist eine sofortige Beiordnung nicht möglich, kann das Gericht einen Notverteidiger für die erste Vernehmung oder Vorführung bestellen. Dieser wird später durch den endgültigen Pflichtverteidiger ersetzt.

Häufige Fragen

Pflichtverteidiger — häufige Fragen

Wann hat ein Beschuldigter in U-Haft Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Immer. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ordnet notwendige Verteidigung an, wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet oder ihre Anordnung beantragt wird. Das Gericht muss einen Verteidiger beiordnen, wenn der Beschuldigte noch keinen hat.
Kann der Beschuldigte seinen Pflichtverteidiger selbst auswählen?
Ja. Der Beschuldigte hat nach § 142 Abs. 5 StPO das Recht, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Das Gericht soll diesen Wunsch berücksichtigen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger?
Ein Wahlverteidiger wird vom Beschuldigten selbst beauftragt und bezahlt. Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht beigeordnet und zunächst aus der Staatskasse vergütet. Fachlich gelten die gleichen Qualitätsansprüche.
Kann ein Pflichtverteidiger ausgewechselt werden?
Ja, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes — etwa zerstörtem Vertrauensverhältnis oder pflichtwidriger Verteidigung. Der Antrag ist beim Gericht zu stellen und muss begründet werden.

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