Grundlagen
Ein Pflichtverteidiger ist ein Rechtsanwalt, der vom Gericht beigeordnet wird, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Die Beiordnung stellt sicher, dass kein Beschuldigter in schwerwiegenden Verfahren ohne anwaltliche Vertretung bleibt.
Untersuchungshaft ist einer der wichtigsten Fälle notwendiger Verteidigung. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ordnet ausdrücklich an: Befindet sich der Beschuldigte in U-Haft oder wird die Anordnung beantragt, ist die Verteidigung notwendig — ohne Ausnahme.
Ein häufiges Missverständnis: Der Begriff „Pflichtverteidiger" bedeutet nicht, dass die Qualität der Verteidigung geringer wäre. Es handelt sich um denselben Rechtsanwalt mit denselben Pflichten — nur die Vergütungsstruktur unterscheidet sich.
Die Fälle notwendiger Verteidigung sind in § 140 StPO abschließend geregelt. Die für die U-Haft relevantesten:
Der Beschuldigte befindet sich in U-Haft, es wird ein Haftbefehl vollstreckt oder die Untersuchungshaft wird beantragt. Die Beiordnung muss unverzüglich nach der Verhaftung erfolgen — in der Praxis spätestens vor der Haftprüfung.
Bei Verhandlungen vor dem Land- oder Oberlandesgericht im ersten Rechtszug. In der Praxis überschneidet sich dies häufig mit U-Haft-Fällen, da schwere Strafsachen regelmäßig mit Haftbefehlen einhergehen.
Auch wenn kein Fall des Absatz 1 vorliegt: Bei besonderer Schwierigkeit der Sache, bei Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung oder wenn die Schwere der Tat eine Verteidigung gebietet.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Der Beschuldigte bekommt nicht einfach irgendeinen Anwalt „zugeteilt". Nach § 142 Abs. 5 StPO hat er das Recht, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen.
Das Gericht soll dem Wunsch entsprechen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn der benannte Verteidiger dauerhaft nicht erreichbar ist oder die Beiordnung zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen würde.
In der Praxis bedeutet das: Wer in U-Haft kommt und einen bestimmten Strafverteidiger möchte, sollte so früh wie möglich den gewünschten Anwalt benennen — idealerweise noch vor der Haftprüfung.
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Die Unterschiede betreffen vor allem die Vergütung und das Mandatsverhältnis — nicht die Qualität der Verteidigung:
Der Pflichtverteidiger erhält zunächst gesetzliche Gebühren aus der Staatskasse (RVG). Diese liegen unter den üblichen Wahlverteidigergebühren. Ein Wahlverteidiger rechnet dagegen direkt mit dem Mandanten ab und kann Honorarvereinbarungen treffen.
Ein Wahlverteidiger kann das Mandat jederzeit niederlegen. Ein Pflichtverteidiger ist an die Beiordnung gebunden — er kann nur durch gerichtliche Entpflichtung vom Mandat entbunden werden.
Ein Beschuldigter kann sowohl einen Pflichtverteidiger als auch einen Wahlverteidiger haben. Der Wahlverteidiger hat dabei Vorrang — meldet er sich, endet in der Regel die Beiordnung des Pflichtverteidigers.
Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Beschuldigtem und Pflichtverteidiger zerstört ist, kann ein Wechsel beantragt werden. Die Voraussetzungen regelt § 143a StPO:
Ein endgültig zerstörtes Vertrauensverhältnis, pflichtwidrige Verteidigung oder fehlende Erreichbarkeit können einen Wechsel rechtfertigen. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Verteidigungsstrategie genügen in der Regel nicht.
Seit der Reform 2019 kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Beiordnung einmalig einen Wechsel verlangen — ohne Begründung. Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden.
Der Wechselantrag ist schriftlich oder zu Protokoll beim zuständigen Gericht zu stellen. Es empfiehlt sich, den gewünschten neuen Verteidiger bereits zu benennen.
Die Vergütung des Pflichtverteidigers wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Ob der Beschuldigte diese Kosten letztlich selbst tragen muss, hängt vom Verfahrensausgang ab:
Bei Freispruch oder Einstellung — die Kosten der Verteidigung trägt die Staatskasse. Der Beschuldigte zahlt nichts.
Bei Verurteilung — der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Pflichtverteidigergebühren. Allerdings kann bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit eine Ratenzahlung oder Niederschlagung erfolgen.
Zusatzvergütung — der Pflichtverteidiger kann mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. Diese Zusatzvergütung ist privat zu zahlen und wird nicht von der Staatskasse erstattet.
Die EU-Richtlinie 2016/1919 und die nationale Umsetzung in § 141 StPO verlangen eine unverzügliche Beiordnung. In der Praxis muss der Pflichtverteidiger spätestens bestellt werden:
Der Beschuldigte darf nicht ohne Verteidiger in eine Haftprüfungsverhandlung gehen. Das Gericht muss vorher für die Beiordnung sorgen.
Seit der Reform gilt: In Fällen notwendiger Verteidigung soll der Pflichtverteidiger bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung bestellt werden — ein wichtiger Schutz vor übereilten Aussagen.
Ist eine sofortige Beiordnung nicht möglich, kann das Gericht einen Notverteidiger für die erste Vernehmung oder Vorführung bestellen. Dieser wird später durch den endgültigen Pflichtverteidiger ersetzt.
Häufige Fragen
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