§ 140 StPO
§ 140 StPO regelt die notwendige Verteidigung. Untersuchungshaft ist einer der Fälle: Wer länger als drei Monate in U-Haft sitzt oder bei dem Haft angeordnet werden soll, hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Ein Pflichtverteidiger ist kein Gratisanwalt zweiter Klasse. Die Qualität hängt vom konkreten Anwalt ab — nicht von der Art der Beiordnung.
Das Gericht ordnet bei, wen es will — wenn kein Wunsch geäußert wird. Der Beschuldigte kann aber einen bestimmten Verteidiger benennen, und das Gericht soll diesem Wunsch „in der Regel" entsprechen (§ 142 Abs. 5 StPO).
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Anwalt stellt Beiordnungsantrag beim Gericht
Je früher desto besser — vor erster Verhandlung
§ 143a StPO regelt den Wechsel. Ein wichtiger Grund ist erforderlich — zerrüttetes Vertrauensverhältnis, mangelnde Kommunikation. Je früher ein Wechsel beantragt wird, desto besser die Aussichten. Kurz vor der Hauptverhandlung wird ein Gericht selten wechseln.
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Dirk Pauls & Tim Cörper, Fachanwälte für Strafrecht | § 140 StPO · § 142 StPO