Jugendstrafrecht
Untersuchungshaft gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) unterliegt besonderen Beschränkungen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) stellt in § 72 JGG klar: U-Haft darf gegen Jugendliche nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen erreicht werden kann.
Hintergrund ist der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts. Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht nicht die Vergeltung im Vordergrund, sondern die erzieherische Einwirkung. Untersuchungshaft — als schwerster Eingriff — widerspricht diesem Grundsatz und ist daher nur als ultima ratio zulässig.
Die allgemeinen Voraussetzungen der StPO gelten auch für Jugendliche — dringender Tatverdacht und ein Haftgrund müssen vorliegen. Zusätzlich verlangt das JGG aber weitere Prüfungsschritte:
U-Haft darf nur angeordnet werden, wenn der Haftzweck nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Das Gericht muss aktiv nach Alternativen suchen — nicht der Beschuldigte muss sie vorschlagen.
Vor der Anordnung von U-Haft gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) zu hören. Sie soll zu den persönlichen Verhältnissen, dem sozialen Umfeld und möglichen Alternativen Stellung nehmen. Wird die JGH nicht beteiligt, kann dies einen Verfahrensfehler begründen.
Bei Jugendlichen ist die Verhältnismäßigkeit noch strenger zu prüfen als bei Erwachsenen. Die psychischen und sozialen Auswirkungen der Haft auf einen jungen Menschen wiegen besonders schwer. Studien zeigen, dass bereits kurze U-Haft-Zeiten bei Jugendlichen erhebliche negative Folgen haben können.
Jugendlicher in U-Haft?
Sofortige Prüfung durch Fachanwälte
Das JGG sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die den Zweck der U-Haft erfüllen können, ohne den Jugendlichen zu inhaftieren:
Einstweilige Unterbringung (§ 71 Abs. 2 JGG) — Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe oder einer betreuten Wohnform statt in einer JVA
Betreuungsweisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG) — Zuweisung eines Betreuungshelfers, der den Jugendlichen engmaschig begleitet
Vorläufige Anordnung über die Erziehung (§ 71 Abs. 1 JGG) — richterliche Anordnung erzieherischer Maßnahmen als Haftsubstitut
Meldeauflagen und Kontaktverbote — ähnlich wie bei Erwachsenen nach § 116 StPO
Aufnahme bei einer Pflegefamilie — insbesondere wenn das familiäre Umfeld problematisch ist
Ein erfahrener Verteidiger wird dem Gericht ein konkretes Alternativkonzept vorlegen, das den Haftgrund adressiert und gleichzeitig die Entwicklung des Jugendlichen schützt.
Wenn U-Haft gegen einen Jugendlichen doch angeordnet wird, gelten besondere Vollzugsregeln:
Jugendliche Untersuchungsgefangene müssen grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht werden (§ 89b JGG). Die meisten Bundesländer haben eigene Jugendabteilungen in den Justizvollzugsanstalten.
Auch in U-Haft haben Jugendliche Anspruch auf schulische Förderung. Die JVA muss Unterricht oder vergleichbare Bildungsangebote bereitstellen — der Erziehungsgedanke setzt sich im Vollzug fort.
Der Kontakt zu Eltern und Erziehungsberechtigten soll nach Möglichkeit aufrechterhalten werden. In der Praxis sind die Besuchszeiten für jugendliche U-Gefangene häufig großzügiger als bei Erwachsenen.
Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 105 JGG). Diese Entscheidung beeinflusst auch die U-Haft:
Wird Jugendstrafrecht angewendet, gelten die strengen Maßstäbe des § 72 JGG einschließlich der Subsidiarität und der Pflicht zur Alternativenprüfung. Wird Erwachsenenstrafrecht angewendet, gelten die allgemeinen Regeln der StPO — allerdings können die persönlichen Reifeverhältnisse weiterhin bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
In der Praxis wird bei Heranwachsenden häufig zunächst nach Jugendstrafrecht verfahren, bis die Hauptverhandlung die endgültige Zuordnung klärt.
Häufige Fragen
Bei Jugendlichen in U-Haft sind die Chancen auf Haftverschonung besonders hoch — wenn schnell gehandelt wird.