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Jugendliche in Untersuchungshaft

Wann dürfen Minderjährige und Heranwachsende in U-Haft genommen werden? § 72 JGG setzt enge Grenzen — und verlangt die Prüfung von Alternativen.

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→ Verhältnismäßigkeit→ Dauer der U-Haft→ Rechte der Angehörigen→ Haftverschonung

Jugendstrafrecht

Untersuchungshaft bei Minderjährigen: § 72 JGG

Untersuchungshaft gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) unterliegt besonderen Beschränkungen. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) stellt in § 72 JGG klar: U-Haft darf gegen Jugendliche nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen erreicht werden kann.

Hintergrund ist der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts. Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht nicht die Vergeltung im Vordergrund, sondern die erzieherische Einwirkung. Untersuchungshaft — als schwerster Eingriff — widerspricht diesem Grundsatz und ist daher nur als ultima ratio zulässig.

Voraussetzungen für Jugend-U-Haft

Die allgemeinen Voraussetzungen der StPO gelten auch für Jugendliche — dringender Tatverdacht und ein Haftgrund müssen vorliegen. Zusätzlich verlangt das JGG aber weitere Prüfungsschritte:

Subsidiaritätsprinzip (§ 72 Abs. 1 JGG)

U-Haft darf nur angeordnet werden, wenn der Haftzweck nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Das Gericht muss aktiv nach Alternativen suchen — nicht der Beschuldigte muss sie vorschlagen.

Beteiligung der Jugendgerichtshilfe (§ 72a JGG)

Vor der Anordnung von U-Haft gegen einen Jugendlichen ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) zu hören. Sie soll zu den persönlichen Verhältnissen, dem sozialen Umfeld und möglichen Alternativen Stellung nehmen. Wird die JGH nicht beteiligt, kann dies einen Verfahrensfehler begründen.

Besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bei Jugendlichen ist die Verhältnismäßigkeit noch strenger zu prüfen als bei Erwachsenen. Die psychischen und sozialen Auswirkungen der Haft auf einen jungen Menschen wiegen besonders schwer. Studien zeigen, dass bereits kurze U-Haft-Zeiten bei Jugendlichen erhebliche negative Folgen haben können.

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Alternativen zur U-Haft im Jugendstrafrecht

Das JGG sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die den Zweck der U-Haft erfüllen können, ohne den Jugendlichen zu inhaftieren:

Einstweilige Unterbringung (§ 71 Abs. 2 JGG) — Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe oder einer betreuten Wohnform statt in einer JVA

Betreuungsweisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 JGG) — Zuweisung eines Betreuungshelfers, der den Jugendlichen engmaschig begleitet

Vorläufige Anordnung über die Erziehung (§ 71 Abs. 1 JGG) — richterliche Anordnung erzieherischer Maßnahmen als Haftsubstitut

Meldeauflagen und Kontaktverbote — ähnlich wie bei Erwachsenen nach § 116 StPO

Aufnahme bei einer Pflegefamilie — insbesondere wenn das familiäre Umfeld problematisch ist

Ein erfahrener Verteidiger wird dem Gericht ein konkretes Alternativkonzept vorlegen, das den Haftgrund adressiert und gleichzeitig die Entwicklung des Jugendlichen schützt.

Besonderheiten der Jugend-U-Haft in der JVA

Wenn U-Haft gegen einen Jugendlichen doch angeordnet wird, gelten besondere Vollzugsregeln:

Trennungsgrundsatz

Jugendliche Untersuchungsgefangene müssen grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht werden (§ 89b JGG). Die meisten Bundesländer haben eigene Jugendabteilungen in den Justizvollzugsanstalten.

Beschulung und Beschäftigung

Auch in U-Haft haben Jugendliche Anspruch auf schulische Förderung. Die JVA muss Unterricht oder vergleichbare Bildungsangebote bereitstellen — der Erziehungsgedanke setzt sich im Vollzug fort.

Besuchsregelung

Der Kontakt zu Eltern und Erziehungsberechtigten soll nach Möglichkeit aufrechterhalten werden. In der Praxis sind die Besuchszeiten für jugendliche U-Gefangene häufig großzügiger als bei Erwachsenen.

Heranwachsende (18–20 Jahre): Sonderstellung

Bei Heranwachsenden entscheidet das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird (§ 105 JGG). Diese Entscheidung beeinflusst auch die U-Haft:

Wird Jugendstrafrecht angewendet, gelten die strengen Maßstäbe des § 72 JGG einschließlich der Subsidiarität und der Pflicht zur Alternativenprüfung. Wird Erwachsenenstrafrecht angewendet, gelten die allgemeinen Regeln der StPO — allerdings können die persönlichen Reifeverhältnisse weiterhin bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden.

In der Praxis wird bei Heranwachsenden häufig zunächst nach Jugendstrafrecht verfahren, bis die Hauptverhandlung die endgültige Zuordnung klärt.

Häufige Fragen

Jugendliche & U-Haft — das Wichtigste

Dürfen Jugendliche in Untersuchungshaft genommen werden?
Grundsätzlich ja, aber nur als letztes Mittel. § 72 JGG verlangt, dass U-Haft bei Jugendlichen nur angeordnet werden darf, wenn ihr Zweck nicht durch vorläufige Anordnungen über die Erziehung oder andere Maßnahmen erreicht werden kann.
Was ist der Unterschied zwischen Jugend-U-Haft und Erwachsenen-U-Haft?
Bei Jugendlichen gelten strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Es müssen zwingend Alternativen wie einstweilige Unterbringung, Betreuungsweisung oder Erziehungshilfe geprüft werden. Zudem muss die Jugendgerichtshilfe beteiligt werden.
Welche Alternativen zur U-Haft gibt es für Jugendliche?
Das Gesetz sieht u.a. vor: einstweilige Unterbringung in einem Heim (§ 71 Abs. 2 JGG), Betreuungsweisung, vorläufige Anordnungen über die Erziehung, Auflagen wie Meldepflichten und Aufnahme bei einer Pflegefamilie.

Jugendlicher in Haft? Zeit ist entscheidend.

Bei Jugendlichen in U-Haft sind die Chancen auf Haftverschonung besonders hoch — wenn schnell gehandelt wird.