§ 117 StPO
Wer in Untersuchungshaft sitzt, kann jederzeit die Überprüfung der Haft beantragen. Nicht erst nach drei Monaten, nicht erst nach einer Ablehnung. Jederzeit. Das steht in § 117 StPO.
Der entscheidende Unterschied zur Haftbeschwerde: Bei der Haftprüfung gibt es eine mündliche Verhandlung — der Beschuldigte wird persönlich gehört, der Verteidiger kann Argumente vorbringen.
Haftprüfung § 117 StPO
› Mündliche Verhandlung
› Jederzeit beantragbar
› Beim selben Gericht
› Persönliches Gehör
Haftbeschwerde § 304 StPO
› Schriftliche Überprüfung
› Gegen jeden Beschluss
› Nächsthöheres Gericht
› Schneller, aber distanzierter
Beide schließen sich nicht aus. Beides gleichzeitig ist möglich und macht taktisch oft Sinn.
§ 116 StPO erlaubt dem Gericht, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen — gegen Auflagen: Meldeauflage, Sicherheitsleistung, Passentzug, Kontaktverbote. Deutlich besser als Untersuchungshaft, wenn die Alternative eine monatelange Inhaftierung ist.
Der Schlüssel: konkrete Bindungen im Inland glaubhaft darlegen. Feste Arbeitsstelle, Familie, sozialer Empfangsraum — das zählt gegen Fluchtgefahr.
Haftprüfungsantrag stellen
Wir stellen den Antrag und bereiten die Verhandlung sorgfältig vor. Kontaktieren Sie uns — auch kurzfristig.
Dirk Pauls & Tim Cörper, Fachanwälte für Strafrecht | § 117 StPO · § 116 StPO