§ 147 StPO
Der Verteidiger hat das Recht, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen (§ 147 StPO). Ohne Akteneinsicht keine sachgerechte Verteidigung. Manche Verfahren werden allein durch Aktenkenntnis gewonnen — weil ein Verfahrensfehler sichtbar wird, der ohne Aktenkenntnis verborgen geblieben wäre.
Wichtig: Das Recht steht dem Verteidiger zu, nicht dem Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte erfährt den Akteninhalt durch seinen Anwalt.
Vernehmungsprotokolle — was Zeugen und Beschuldigte ausgesagt haben
Überwachungsprotokolle — Telefonüberwachung, Observationsberichte
Gutachten — forensische, technische, medizinische Gutachten
Sicherstellungsverzeichnisse — was beschlagnahmt wurde
Ermittlungsbehörden müssen nach § 163 StPO entlastende Umstände mit gleichem Eifer ermitteln wie belastende. Was in der Akte fehlt, kann genauso wichtig sein wie was drin steht.
§ 147 Abs. 2 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren zu verweigern, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Bei U-Haft gilt aber: Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft wesentlichen Informationen müssen dem Verteidiger mitgeteilt werden — das ist durch Rechtsprechung des BVerfG und EGMR gesichert.
Akteneinsicht — sofort nach Mandatserteilung
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Dirk Pauls & Tim Cörper, Fachanwälte für Strafrecht | § 147 StPO