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Haftbefehl

Akteneinsicht: Das Fundament der Verteidigung

Ein Haftbefehl ist ein schwerwiegender Eingriff in Ihre Freiheit. Fachanwälte für Strafrecht prüfen den Haftbefehl, identifizieren Angriffspunkte und handeln — unverzüglich.

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§ 147 StPO

Akteneinsicht: Das Fundament jeder Verteidigung

Der Verteidiger hat das Recht, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen (§ 147 StPO). Ohne Akteneinsicht keine sachgerechte Verteidigung. Manche Verfahren werden allein durch Aktenkenntnis gewonnen — weil ein Verfahrensfehler sichtbar wird, der ohne Aktenkenntnis verborgen geblieben wäre.

Wichtig: Das Recht steht dem Verteidiger zu, nicht dem Beschuldigten selbst. Der Beschuldigte erfährt den Akteninhalt durch seinen Anwalt.

Was in der Akte steht

Vernehmungsprotokolle — was Zeugen und Beschuldigte ausgesagt haben

Überwachungsprotokolle — Telefonüberwachung, Observationsberichte

Gutachten — forensische, technische, medizinische Gutachten

Sicherstellungsverzeichnisse — was beschlagnahmt wurde

Ermittlungsbehörden müssen nach § 163 StPO entlastende Umstände mit gleichem Eifer ermitteln wie belastende. Was in der Akte fehlt, kann genauso wichtig sein wie was drin steht.

Einschränkungen im Ermittlungsverfahren

§ 147 Abs. 2 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren zu verweigern, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Bei U-Haft gilt aber: Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haft wesentlichen Informationen müssen dem Verteidiger mitgeteilt werden — das ist durch Rechtsprechung des BVerfG und EGMR gesichert.

Akteneinsicht — sofort nach Mandatserteilung

Das ist kein bürokratischer Schritt. Es ist der erste und wichtigste. Mandatieren Sie uns.

Dirk Pauls & Tim Cörper, Fachanwälte für Strafrecht | § 147 StPO