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Grundlagen
Die Haftbeschwerde nach § 304 StPO richtet sich direkt gegen den Haftbefehl. Sie wird beim nächsthöheren Gericht eingelegt — bei Haftbefehlen des Amtsgerichts also beim Landgericht, bei Haftbefehlen des Landgerichts beim Oberlandesgericht.
Das Beschwerdegericht prüft den Haftbefehl vollständig: Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit. Die Entscheidung erfolgt in der Regel ohne mündliche Verhandlung — ausschließlich anhand der Akten.
Mündliche Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht. Der Beschuldigte ist anwesend. Fokus auf veränderte Umstände.
Schriftliche Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Fokus auf Rechtmäßigkeit des Haftbefehls insgesamt.
Beide Rechtsmittel können parallel oder nacheinander eingesetzt werden — die strategische Entscheidung trifft der Verteidiger.
Insbesondere wenn der Haftbefehl von Anfang an angreifbar ist — etwa bei unzureichendem Tatverdacht, fehlender Verhältnismäßigkeit oder mangelhaft begründeten Haftgründen.
Häufige Fragen
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